Berechnung der Betriebsrente bei Teilzeit – Urteil vom 20.06.2023

Aus der Pressemitteilung des BAG 30/23: „Eine Betriebsrentenzusage kann zulässig auf das im letzten Kalenderjahr vor dem Ausscheiden durchschnittlich bezogene Monatsgehalt abstellen, um die Betriebsrentenleistungen zu berechnen, und dieses im Fall von Teilzeitbeschäftigung innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Ausscheiden mit dem Faktor für den durchschnittlichen Beschäftigungsumfang in diesem Zeitraum modifizieren.“

BAG, Urteil vom 20.06.2023, 3 AZR 221/22

Sachverhalt
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die ab 1984 zunächst 20 Jahre lang in Vollzeit, danach bis zu ihrem Ruhestand, also weitere 15 Jahre, in Teilzeit gearbeitet hatte. Nach der Versorgungsrichtlinie des Arbeitgebers war für die betriebliche Altersversorgung das Einkommen des letzten Arbeitsjahres maßgeblich. Lag in den letzten zehn Jahren ganz oder teilweise eine Teilzeitbeschäftigung vor, wurde das letzte Einkommen entsprechend dem durchschnittlichen Arbeitsumfang quotiert. Im konkreten Fall bedeutete dies, dass die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung nur nach einer halben Stelle berechnet wurde. Dies sah die Klägerin als Diskriminierung an, da sie nun so gestellt werde, als habe sie schon immer in Teilzeit gearbeitet. Es gebe keinen Grund, weshalb die vor mehr als zehn Jahren ausgeübte Vollzeit nicht angerechnet werde.

Entscheidung
Die Klage hatte weder vor dem Arbeitsgericht noch vor dem Landesarbeitsgericht München und dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht ist der Meinung, dass bei Teilzeitbeschäftigten eine endgehaltsbezogene Betriebsrentenzusage auf das zuletzt maßgebliche Entgelt abstellen dürfe. Dies diene „dem legitimen Zweck der Erhaltung des letzten im Erwerbsleben erarbeiteten Lebensstandards im Ruhestand.“ Wenn ein Mitarbeiter innerhalb der letzten zehn anrechnungsfähigen Dienstjahre ganz oder teilweise teilzeitbeschäftigt war, verändere sich der Festrentenbetrag in dem Verhältnis, in dem die durchschnittliche Arbeitszeit des Mitarbeiters während dieser letzten zehn Dienstjahre zu seiner Arbeitszeit innerhalb des Kalenderjahres vor dem Eintritt des Versorgungsfalles gestanden hätte. Eine Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten liege nicht vor, da diese vor Beginn des Zehnjahreszeitraums in Vollzeit wechseln und somit von einer höheren Betriebsrente profitieren könnten.

Fazit
Arbeitgeber dürfen somit die betriebliche Altersvorsorge nach dem Einkommen des letzten Arbeitsjahres berechnen. Ein gewisser Schutz für Beschäftigte, die erst kurz vor der Rente ihre Arbeitszeit reduzieren, ist nach dem Erfurter Urteil aber erforderlich.

Dr. Dietmar Olsen. Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kanzlei Dr. Olsen

Dr. Dietmar Olsen
Fachanwalt Für Arbeitsrecht

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